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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Anbieter

Sergey Fedorov

Starenweg 18

79664 Wehr

Telefon: +49 (0) 176 43287236 | E-Mail: info@jay-fedorov.com

USt-IdNr. gemäß § 27a UStG: DE358010029

Stand: Juni 2026

 

I. Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen des Anbieters

    im Bereich Foto- und Filmproduktion, Bildbearbeitung sowie der Erstellung von Inhalten für

    Social-Media-Kanäle gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

  2. Sie gelten auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle künftigen Aufträge

    desselben Auftraggebers im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

  3. Grundlage des Vertrags ist das jeweilige Angebot des Anbieters einschließlich der darin

    enthaltenen Leistungsbeschreibung. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots

    durch den Auftraggeber zustande; die Annahme kann auch per E-Mail erfolgen.

  4. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie werden

    nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihnen schriftlich zustimmt.

  5. Abweichende oder ergänzende Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor und bedürfen

    der Textform.

 

II. Leistungsumfang und Durchführung

  1. „Werke“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Anbieter hergestellten Ergebnisse,

    insbesondere Fotografien, Filme und Videos sowie daraus abgeleitete Social-Media-

    Formate, unabhängig von technischer Form und Medium.

  2. Soweit der Auftraggeber keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung gemacht hat, ist der

    Anbieter in der gestalterischen und technisch-künstlerischen Umsetzung frei.

    Reklamationen, die sich allein auf die künstlerische Auffassung beziehen, sind

    ausgeschlossen.

  3. Die Auswahl der zu liefernden Werke trifft der Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen,

    sofern nichts anderes vereinbart ist. Liefermenge und Lieferformat richten sich nach dem

    Angebot.

  4. Der Anbieter kann zur Auftragsdurchführung Dritte (z. B. Assistenz, Visagistik, Modelle)

    hinzuziehen.

 

III. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Dem Anbieter steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des

    Urheberrechtsgesetzes zu. Die Werke sind urheberrechtlich geschützt.

  2. Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte ausschließlich in dem im Angebot festgelegten

    Umfang (Art der Nutzung, Medien, Dauer, Gebiet). Im Zweifel wird nur ein einfaches, nicht

    ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck eingeräumt. Eigentums- und

    Urheberrechte werden nicht übertragen.

  3. Ausschließliche Nutzungsrechte, exklusive Nutzungen, Sperrfristen sowie zeitlich oder

    räumlich erweiterte Nutzungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars und

    aller Nebenkosten auf den Auftraggeber über.

  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder

    teilweise auf Dritte zu übertragen, auch nicht an verbundene Unternehmen, Konzern- oder

    Tochtergesellschaften, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.

  6. Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Montage oder sonstige Veränderung der Werke ist nur

    mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig. Davon ausgenommen sind übliche

    Anpassungen wie Beschnitt für Formate (z. B. 4:3, 9:16) und einfache Farb- oder

    Helligkeitskorrekturen, soweit der Werkcharakter erhalten bleibt.

  7. Der Anbieter ist auf Verlangen als Urheber zu nennen. Bei vereinbarter Urhebernennung

    hat diese in zuordenbarer Form beim jeweiligen Werk zu erfolgen.

  8. Ungeachtet der eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Anbieter berechtigt, die Werke

    zum Zweck der Eigenwerbung zu nutzen (z. B. Portfolio, Website, Social-Media-Kanäle,

    Wettbewerbe, Messen). Der Auftraggeber kann dem aus berechtigtem Interesse,

    insbesondere bei Vertraulichkeit, widersprechen.

  9. Die Herausgabe von Rohdaten, unbearbeiteten Dateien, Projekt- oder Schnittdateien ist

    nicht Vertragsbestandteil und bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

 

IV. Honorar und Nebenkosten

  1. Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Das Honorar deckt nur die vereinbarte Nutzung ab. Eine darüber hinausgehende Nutzung

    ist gesondert zu vergüten.

  3. Durch den Auftrag entstehende Kosten und Auslagen (z. B. Reise- und Fahrtkosten,

    Modelle, Visagistik, Requisiten, Locations, besondere Bearbeitung) sind nicht im Honorar

    enthalten und vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Eine Überschreitung der veranschlagten

    Gesamtkosten zeigt der Anbieter an, wenn sie voraussichtlich mehr als 15 % beträgt.

  5. Bei länger laufenden Aufträgen oder Teillieferungen kann der Anbieter

    Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen. Bei Neukunden

    und größeren Produktionen kann ein angemessener Vorschuss vereinbart werden.

  6. Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das beauftragte und

    gelieferte Material nicht veröffentlicht oder nicht verwendet wird

  7. Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.

 

V. Termine und Absagen

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten

    Produktionstermin ab, steht dem Anbieter ein Ausfallhonorar sowie der Ersatz der bereits

    tatsächlich entstandenen Nebenkosten (100 %) zu, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der

    Absage:

    1. Absage früher als [2] Wochen vor Beginn: keine Ausfallpauschale, nur bereits entstandene

      Nebenkosten.

    2. Absage [2] Wochen bis [4] Tage vor Beginn: 50 % des vereinbarten Honorars.

    3. Absage [3] Tage vor Beginn oder später bzw. Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten

      Honorars.

    4. Muss ein Termin aus Gründen verschoben werden, die der Anbieter zu vertreten hat,

      vereinbaren die Parteien zeitnah einen Ersatztermin. Ausfallhonorare entstehen in diesem

      Fall nicht.

 

VI. Mitwirkung des Auftraggebers, Persönlichkeits- und Rechte Dritter

 

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen,

    Materialien, Zugänge und Freigaben bereit. Verzögerungen aus seinem

    Verantwortungsbereich gehen nicht zu Lasten des Anbieters.

  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für abgebildete Personen die erforderlichen

    Einwilligungen vorliegen und dass an Drehorten die Genehmigung des Eigentümers oder

    Berechtigten zum Fotografieren und Filmen besteht. Bei Veranstaltungen sorgt der

    Auftraggeber dafür, dass Teilnehmende über Foto- und Filmaufnahmen informiert werden

    und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

  3. Der Anbieter haftet nicht für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder

    Objekte, es sei denn, ein entsprechendes unterzeichnetes Einwilligungs- bzw. Release-

    Formular liegt vor. Die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen sowie die

    Verantwortung für Betextung und den durch die Veröffentlichung hergestellten

    Sinnzusammenhang obliegen dem Auftraggeber.

  4. Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und der Anbieter

    dadurch in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter

    frei.

 

VII. Musiklizenzen in Filmproduktionen

 

Soweit Filmproduktionen mit Musik unterlegt werden, gilt für die jeweils eingesetzte Bibliothek

Folgendes.

 

1. Allgemeines

  1. Der Anbieter setzt ausschließlich Musik ein, die über eine aktive, für die kommerzielle

    Kundennutzung geeignete Lizenz (z. B. Artlist Pro/Team oder Epidemic Sound Business)

    lizenziert ist. Die Lizenzen sind royaltyfrei; nach Lizenzerwerb fallen keine

    nutzungsabhängigen Folgegebühren des Anbieters an, sofern die nachstehenden

    Bedingungen eingehalten werden.

  2. Abgedeckt sind in der Regel: organische Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen,

    bezahlte digitale Werbeanzeigen, Website und Intranet, interne

    Unternehmenskommunikation, YouTube inklusive Monetarisierung im Rahmen des

    jeweiligen Plans, E-Mail-Marketing sowie Messen und Bildschirmpräsentationen.

 

2. Nicht abgedeckte Nutzungen

Der Auftraggeber informiert den Anbieter vor folgenden Verwendungen schriftlich; sie sind durch

die Standardlizenz nicht abgedeckt:

  1. lineares TV, Rundfunk und Kino (erfordert eine gesonderte Broadcast- bzw. Enterprise-

    Lizenz),

  2. Weitergabe von Roh- oder Schnittdateien inklusive Musikspuren an Dritte,

  3. Nachbearbeitung durch Dritte (der Lizenzschutz kann erlöschen; die Musik ist vor

    Weiterbearbeitung zu entfernen oder neu zu lizenzieren),

  4. Nutzung über die im jeweiligen Plan vorgesehene Anzahl an Plattform-Accounts hinaus

    sowie Nutzung als Markenklang, Logo, Klingelton oder in NFTs.

Bei Epidemic Sound gilt zusätzlich: Produktionen dürfen nicht im Auftrag von Unternehmen

erstellt werden, deren Jahresumsatz (oder der der Unternehmensgruppe) 50 Mio. USD

übersteigt. Der Auftraggeber informiert den Anbieter unaufgefordert und vor Auftragserteilung,

wenn dieser Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.

 

3. GEMA-Hinweis

  1. „Royalty free“ bedeutet nicht automatisch „GEMA-frei“. Ob ein Track GEMA-pflichtig ist,

    hängt davon ab, ob der Komponist Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Der Anbieter

    bemüht sich, bevorzugt Tracks ohne Verwertungsgesellschaft einzusetzen, kann eine

    absolute GEMA-Freiheit jedoch nicht garantieren.

  2. Für rein digitale Online-Nutzungen (Social Media, Website, YouTube) fallen nach den

    Lizenzbedingungen regelmäßig keine GEMA-Gebühren an. Eine GEMA-Pflicht kann

    jedoch beim Auftraggeber entstehen, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen, dauerhafter

    öffentlicher Beschallung oder Ausstrahlung. Prüfung und etwaige Anmeldung bei der

    GEMA für Nutzungen, die über die reine Online-Nutzung hinausgehen, obliegen dem

    Auftraggeber.

  3. Der Anbieter stellt sicher, dass die Musik zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß

    lizenziert ist. Für Schäden durch eine Nutzung außerhalb des abgedeckten Rahmens trägt

    der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und stellt den Anbieter von Ansprüchen

    Dritter frei.

 

VIII. Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der

    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen

    Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

    Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In

    diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem

    Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von gelieferten Daten und Datenträgern nach

    deren Übergabe an den Auftraggeber. Eine Pflicht zur Archivierung der Werke beim

    Anbieter besteht nicht; sie bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung

 

IX. Unberechtigte Nutzung

  1. Bei jeder ohne Zustimmung des Anbieters erfolgten Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe

    oder über den vereinbarten Umfang hinausgehenden Verwendung der Werke ist der

    Anbieter berechtigt, das angemessene Nutzungshonorar nachzuberechnen.

    Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  2. Bei unterlassener, unvollständiger oder nicht zuordenbarer Urhebernennung kann der

    Anbieter, soweit eine Nennung vereinbart war, einen angemessenen Aufschlag auf das

    Nutzungshonorar verlangen.

 

X. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland.

  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen

    der Textform.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit

    der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung

    durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  4. Erfüllungsort und, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

    Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand ist der Sitz des

    Anbieters.

 

 

 

 

 

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