Sergey Fedorov
Starenweg 18
79664 Wehr
Telefon: +49 (0) 176 43287236 | E-Mail: info@jay-fedorov.com
USt-IdNr. gemäß § 27a UStG: DE358010029
Stand: Juni 2026
Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen des Anbieters
im Bereich Foto- und Filmproduktion, Bildbearbeitung sowie der Erstellung von Inhalten für
Social-Media-Kanäle gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Sie gelten auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle künftigen Aufträge
desselben Auftraggebers im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.
Grundlage des Vertrags ist das jeweilige Angebot des Anbieters einschließlich der darin
enthaltenen Leistungsbeschreibung. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots
durch den Auftraggeber zustande; die Annahme kann auch per E-Mail erfolgen.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie werden
nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihnen schriftlich zustimmt.
Abweichende oder ergänzende Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor und bedürfen
der Textform.
„Werke“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Anbieter hergestellten Ergebnisse,
insbesondere Fotografien, Filme und Videos sowie daraus abgeleitete Social-Media-
Formate, unabhängig von technischer Form und Medium.
Soweit der Auftraggeber keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung gemacht hat, ist der
Anbieter in der gestalterischen und technisch-künstlerischen Umsetzung frei.
Reklamationen, die sich allein auf die künstlerische Auffassung beziehen, sind
ausgeschlossen.
Die Auswahl der zu liefernden Werke trifft der Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Liefermenge und Lieferformat richten sich nach dem
Angebot.
Der Anbieter kann zur Auftragsdurchführung Dritte (z. B. Assistenz, Visagistik, Modelle)
hinzuziehen.
Dem Anbieter steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. Die Werke sind urheberrechtlich geschützt.
Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte ausschließlich in dem im Angebot festgelegten
Umfang (Art der Nutzung, Medien, Dauer, Gebiet). Im Zweifel wird nur ein einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck eingeräumt. Eigentums- und
Urheberrechte werden nicht übertragen.
Ausschließliche Nutzungsrechte, exklusive Nutzungen, Sperrfristen sowie zeitlich oder
räumlich erweiterte Nutzungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars und
aller Nebenkosten auf den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder
teilweise auf Dritte zu übertragen, auch nicht an verbundene Unternehmen, Konzern- oder
Tochtergesellschaften, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.
Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Montage oder sonstige Veränderung der Werke ist nur
mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig. Davon ausgenommen sind übliche
Anpassungen wie Beschnitt für Formate (z. B. 4:3, 9:16) und einfache Farb- oder
Helligkeitskorrekturen, soweit der Werkcharakter erhalten bleibt.
Der Anbieter ist auf Verlangen als Urheber zu nennen. Bei vereinbarter Urhebernennung
hat diese in zuordenbarer Form beim jeweiligen Werk zu erfolgen.
Ungeachtet der eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Anbieter berechtigt, die Werke
zum Zweck der Eigenwerbung zu nutzen (z. B. Portfolio, Website, Social-Media-Kanäle,
Wettbewerbe, Messen). Der Auftraggeber kann dem aus berechtigtem Interesse,
insbesondere bei Vertraulichkeit, widersprechen.
Die Herausgabe von Rohdaten, unbearbeiteten Dateien, Projekt- oder Schnittdateien ist
nicht Vertragsbestandteil und bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das Honorar deckt nur die vereinbarte Nutzung ab. Eine darüber hinausgehende Nutzung
ist gesondert zu vergüten.
Durch den Auftrag entstehende Kosten und Auslagen (z. B. Reise- und Fahrtkosten,
Modelle, Visagistik, Requisiten, Locations, besondere Bearbeitung) sind nicht im Honorar
enthalten und vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Eine Überschreitung der veranschlagten
Gesamtkosten zeigt der Anbieter an, wenn sie voraussichtlich mehr als 15 % beträgt.
Bei länger laufenden Aufträgen oder Teillieferungen kann der Anbieter
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen. Bei Neukunden
und größeren Produktionen kann ein angemessener Vorschuss vereinbart werden.
Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das beauftragte und
gelieferte Material nicht veröffentlicht oder nicht verwendet wird
Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten
Produktionstermin ab, steht dem Anbieter ein Ausfallhonorar sowie der Ersatz der bereits
tatsächlich entstandenen Nebenkosten (100 %) zu, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der
Absage:
Absage früher als [2] Wochen vor Beginn: keine Ausfallpauschale, nur bereits entstandene
Nebenkosten.
Absage [2] Wochen bis [4] Tage vor Beginn: 50 % des vereinbarten Honorars.
Absage [3] Tage vor Beginn oder später bzw. Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten
Honorars.
Muss ein Termin aus Gründen verschoben werden, die der Anbieter zu vertreten hat,
vereinbaren die Parteien zeitnah einen Ersatztermin. Ausfallhonorare entstehen in diesem
Fall nicht.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen,
Materialien, Zugänge und Freigaben bereit. Verzögerungen aus seinem
Verantwortungsbereich gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass für abgebildete Personen die erforderlichen
Einwilligungen vorliegen und dass an Drehorten die Genehmigung des Eigentümers oder
Berechtigten zum Fotografieren und Filmen besteht. Bei Veranstaltungen sorgt der
Auftraggeber dafür, dass Teilnehmende über Foto- und Filmaufnahmen informiert werden
und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Der Anbieter haftet nicht für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder
Objekte, es sei denn, ein entsprechendes unterzeichnetes Einwilligungs- bzw. Release-
Formular liegt vor. Die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen sowie die
Verantwortung für Betextung und den durch die Veröffentlichung hergestellten
Sinnzusammenhang obliegen dem Auftraggeber.
Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und der Anbieter
dadurch in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter
frei.
Soweit Filmproduktionen mit Musik unterlegt werden, gilt für die jeweils eingesetzte Bibliothek
Folgendes.
1. Allgemeines
Der Anbieter setzt ausschließlich Musik ein, die über eine aktive, für die kommerzielle
Kundennutzung geeignete Lizenz (z. B. Artlist Pro/Team oder Epidemic Sound Business)
lizenziert ist. Die Lizenzen sind royaltyfrei; nach Lizenzerwerb fallen keine
nutzungsabhängigen Folgegebühren des Anbieters an, sofern die nachstehenden
Bedingungen eingehalten werden.
Abgedeckt sind in der Regel: organische Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen,
bezahlte digitale Werbeanzeigen, Website und Intranet, interne
Unternehmenskommunikation, YouTube inklusive Monetarisierung im Rahmen des
jeweiligen Plans, E-Mail-Marketing sowie Messen und Bildschirmpräsentationen.
2. Nicht abgedeckte Nutzungen
Der Auftraggeber informiert den Anbieter vor folgenden Verwendungen schriftlich; sie sind durch
die Standardlizenz nicht abgedeckt:
lineares TV, Rundfunk und Kino (erfordert eine gesonderte Broadcast- bzw. Enterprise-
Lizenz),
Weitergabe von Roh- oder Schnittdateien inklusive Musikspuren an Dritte,
Nachbearbeitung durch Dritte (der Lizenzschutz kann erlöschen; die Musik ist vor
Weiterbearbeitung zu entfernen oder neu zu lizenzieren),
Nutzung über die im jeweiligen Plan vorgesehene Anzahl an Plattform-Accounts hinaus
sowie Nutzung als Markenklang, Logo, Klingelton oder in NFTs.
Bei Epidemic Sound gilt zusätzlich: Produktionen dürfen nicht im Auftrag von Unternehmen
erstellt werden, deren Jahresumsatz (oder der der Unternehmensgruppe) 50 Mio. USD
übersteigt. Der Auftraggeber informiert den Anbieter unaufgefordert und vor Auftragserteilung,
wenn dieser Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.
3. GEMA-Hinweis
„Royalty free“ bedeutet nicht automatisch „GEMA-frei“. Ob ein Track GEMA-pflichtig ist,
hängt davon ab, ob der Komponist Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Der Anbieter
bemüht sich, bevorzugt Tracks ohne Verwertungsgesellschaft einzusetzen, kann eine
absolute GEMA-Freiheit jedoch nicht garantieren.
Für rein digitale Online-Nutzungen (Social Media, Website, YouTube) fallen nach den
Lizenzbedingungen regelmäßig keine GEMA-Gebühren an. Eine GEMA-Pflicht kann
jedoch beim Auftraggeber entstehen, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen, dauerhafter
öffentlicher Beschallung oder Ausstrahlung. Prüfung und etwaige Anmeldung bei der
GEMA für Nutzungen, die über die reine Online-Nutzung hinausgehen, obliegen dem
Auftraggeber.
Der Anbieter stellt sicher, dass die Musik zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß
lizenziert ist. Für Schäden durch eine Nutzung außerhalb des abgedeckten Rahmens trägt
der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und stellt den Anbieter von Ansprüchen
Dritter frei.
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In
diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von gelieferten Daten und Datenträgern nach
deren Übergabe an den Auftraggeber. Eine Pflicht zur Archivierung der Werke beim
Anbieter besteht nicht; sie bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung
Bei jeder ohne Zustimmung des Anbieters erfolgten Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe
oder über den vereinbarten Umfang hinausgehenden Verwendung der Werke ist der
Anbieter berechtigt, das angemessene Nutzungshonorar nachzuberechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Bei unterlassener, unvollständiger oder nicht zuordenbarer Urhebernennung kann der
Anbieter, soweit eine Nennung vereinbart war, einen angemessenen Aufschlag auf das
Nutzungshonorar verlangen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen
der Textform.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort und, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand ist der Sitz des
Anbieters.